Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
- der für das ADR zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, Schwedens, Belgiens, Polens, Portugals, der Niederlande sowie der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. Nr. 380/1995),
- der für das ADR zuständigen Behörde von Frankreich sowie Italien (BGBl. Nr. 444/1995),
- der für das ADR zuständigen Behörden der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Norwegens sowie Finnlands (BGBl. Nr. 563/1995),
- der für das ADR zuständigen Behörde von Spanien (BGBl. Nr. 651/1995) und
- der für das ADR zuständigen Behörde von Dänemark (BGBl. Nr. 794/1995)
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.