Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
(1) GENEHMIGT gemäß den Bestimmungen des Artikels 94a des vorgenannten Abkommens den nachstehenden Änderungsvorschlag zu diesem Abkommen:
(2) SETZT auf Grund der Bestimmungen des Artikels 94a des besagten Abkommens die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifizierung der vorgenannte Änderungsvorschlag in Kraft tritt, mit achtundneunzig FEST, und
(3) BESCHLIESST, daß der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über den obgenannten Änderungsvorschlag und die nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abfassen solle, daß in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist:
a) Das Protokoll ist vom Präsidenten der Versammlung und ihrem Generalsekretär zu unterzeichnen.
b) Das Protokoll steht jedem Staat, der das besagte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Ratifizierung offen.
c) Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.
d) Das Protokoll tritt für Staaten, die es ratifiziert haben, mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der 98. Ratifizierungsurkunde in Kraft.
e) Der Generalsekretär hat alle Vertragsstaaten unverzüglich vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifizierungsurkunde des Protokolls zu benachrichtigen.
f) Der Generalsekretär hat unverzüglich alle Vertragsstaaten des besagten Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu benachrichtigen.
g) Für jeden Vertragsstaat, der das Protokoll nach dem genannten Zeitpunkt ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.
INFOLGEDESSEN, auf Grund des vorgenannten Beschlusses der Versammlung,
wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation abgefaßt.
ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der 23. Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, von der Versammlung hiezu bevollmächtigt, dieses Protokoll.
GESCHEHEN zu Montreal am 6. Oktober 1980 in einer einzigen Urkunde in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jede gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften hievon werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt übermittelt.