Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRT-ORGANISATION,
- anerkennen, daß jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Souveränität besitzt,
- sich verpflichten, bei dem Erlassen von Vorschriften für ihre Staatsluftfahrzeuge auf die Sicherheit des Verkehrs von Privatluftfahrzeugen gebührend Rücksicht zu nehmen,
- sich einverstanden erklären, die Zivilluftfahrt nicht für Zwecke zu benützen, die mit den Zielen des Abkommens unvereinbar sind,
IN KENNTNISNAHME des Entschlusses der Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verletzung des Luftraums anderer Staaten und die Benützung der Zivilluftfahrt für Zwecke, die mit den Zielen des Abkommens unvereinbar sind, zu verhindern und die Sicherheit der internationalen Zivilluftfahrt weiter zu erhöhen,
IN KENNTNISNAHME des allgemeinen Wunsches der Vertragsstaaten, den Grundsatz der Nichtanwendung von Waffen gegen im Flug befindliche Privatluftfahrzeuge zu bekräftigen,
1. BESCHLIESST, daß es deshalb wünschenswert ist, das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern,
2. GENEHMIGT gemäß den Bestimmungen des Artikels 94 Absatz a des vorgenannten Abkommens den folgenden Vorschlag einer Änderung des Abkommens:
Nach Artikel 3 ist ein neuer Artikel 3bis einzufügen:
3. SETZT auf Grund der Bestimmung des genannten Artikels 94 Absatz a des besagten Abkommens die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifikation der vorgenannte Änderungsvorschlag in Kraft tritt, auf einhundertzwei FEST, und
4. BESCHLIESST, daß der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, ein Protokoll abfassen soll, das den oben genannten Änderungsvorschlag und die nachstehenden Bestimmungen enthält:
a) Das Protokoll wird vom Präsidenten der Versammlung und ihrem Generalsekretär unterzeichnet.
b) Das Protokoll steht jedem Staat, der das besagte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Ratifikation offen.
c) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.
d) Das Protokoll tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der einhundertzweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.
e) Der Generalsekretär notifiziert unverzüglich allen Vertragsstaaten den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll.
f) Der Generalsekretär notifiziert unverzüglich allen Vertragsstaaten des besagten Abkommens den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls.
g) Für jeden Vertragsstaat, der das Protokoll nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Kraft.
INFOLGEDESSEN, auf Grund des vorgenannten Beschlusses der Versammlung, wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation abgefaßt.