Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.11.1999 · idF BGBl. III Nr. 179/1999 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die Kultur ihrer Länder zu fördern. Sie werden staatliche, gesellschaftliche und andere Initiativen unterstützen, um eine umfassende kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft auf allen Ebenen, einschließlich der regionalen und der lokalen Ebenen, weiterzuentwickeln.