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Fassungsvergleich zu Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.1999 · idF BGBl. III Nr. 188/1999 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 als Vertragspartei bei. Sie ist damit den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und deren Rechtsnachfolgern gleichgestellt.
(2) Als Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und deren Rechtsnachfolger gelten die Republik Bulgarien, die Bundesrepublik Jugoslawien, die Republik Kroatien, die Republik Moldau, die Republik Österreich, Rumänien, die Russische Föderation, die Slowakische Republik, die Ukraine und die Republik Ungarn.