Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1aufgehoben
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2000 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 2 050 Schilling.