Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
Beide Parteien bemühen sich im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, Entwicklung und Erweiterung ihrer wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit.