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Fassungsvergleich zu ADR - Beförderung von bestimmten Stoffen und Gegenständen××

Änderungen zwischen den Fassungen

ADR - Beförderung von bestimmten Stoffen und Gegenständen (aufgehoben) 1
Art. 1aufgehoben
in Kraft 25.02.2000 – 31.12.2002 · idF BGBl. III Nr. 29/2000 Art. 1↗RIS↗
Die Multilaterale Vereinbarung M93 gemäß Rn. 2010 betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen und Gegenständen der Kennzeichnungsnummer UN 0501, 0502, 0503 und 0504 (BGBl. III Nr. 22/2000) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet:
ADR-Vertragsparteien:        Datum der Unterzeichnung:
Tschechische Republik            9. Dezember 1999
Frankreich                        4. Jänner 2000
Finnland                        20. Jänner 2000