Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien des Übereinkommens über die Eintragung von Binnenschiffen.