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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF BGBl. Nr. 278/1982 Art. 1↗RIS↗
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Protokolls bedeuten die Ausdrücke:
a) „Vertragsparteien“ die durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien des Übereinkommens über die Eintragung von Binnenschiffen;
b) „Sicherungsbeschlagnahme“ jede gemäß Artikel 10 bewilligte Dringlichkeitsmaßnahme, die, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 18, die tatsächliche Stillegung eines Binnenschiffs bewirkt, um auf diese Weise die Durchsetzung einer Forderung oder eines anderen Rechts des Antragstellers zu sichern;
c) „Zwangsvollstreckung“ jede in der Rechtsordnung einer Vertragspartei vorgesehene und auf die Veräußerung eines Binnenschiffs gerichtete Maßnahme zur Befriedigung einer Forderung oder irgendeines anderen Rechts des Antragstellers; der Ausdruck umfaßt insbesondere die Beschlagnahme im Vollstreckungsverfahren und die Zwangsversteigerung.