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Fassungsvergleich zu Eisenbahnen - Internationales Regime××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahnen - Internationales Regime 1
Art. 1neu
in Kraft ab 07.12.1927 · idF BGBl. Nr. 347/1927 Art. 1↗RIS↗
Laut Mitteilung des Völkerbundsekretariates hat Schweden am 15. September 1927 Ratifikationsurkunden zu nachstehenden Abkommen hinterlegt:
1. Übereinkommen und Statut über das internationale Regime der Eisenbahnen samt Unterzeichnungsprotokoll (B. G. Bl. Nr. 53 aus 1927);
2. Übereinkommen und Statut über das internationale Regime der Seehäfen samt Unterzeichnungsprotokoll (B. G. Bl. Nr. 56 aus 1927);
3. Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung (B. G. Bl. Nr. 429 aus 1924).
Beigetreten ist Schweden:
4. dem Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung (B. G. Bl. Nr. 429 aus 1924 unter Annahme der Fassung b). Die seinerzeit unter Annahme der Fassung a) erfolgte Unterzeichnung des Zusatzprotokolls ist daher gegenstandslos geworden.