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Fassungsvergleich zu Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz 1
Art. 1neu
in Kraft ab 30.03.1950 · idF BGBl. Nr. 72/1950 Art. 1↗RIS↗
Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 30. Juni 1950 verlängert.