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Fassungsvergleich zu Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens 1
Art. 1neu
in Kraft ab 30.09.1924 · idF BGBl. Nr. 322/1924 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die Hohen Vertragsmächte erklären ihre Zustimmung zu dem beigefügten Reglement und Schlußprotokolle, welches den Wirkungskreis und die Geschäftsführung der permanenten technischen Gewässerkommission umschreibt und welches von dieser selbst am 23. Mai 1923 beschlossen worden ist.
Dieses Reglement ebenso wie das Schlußprotokoll bilden untrennbare Bestandteile der gegenständlichen Konvention. Spätere Abänderungen bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Hohen Vertragsmächte.