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Fassungsvergleich zu Madrider Abkommen (Stockholmer Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Madrider Abkommen (Stockholmer Fassung) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 22.11.2000 · idF BGBl. III Nr. 194/2000 Art. 1↗RIS↗
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 100/1997) hinterlegt:
Staaten:              Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde:
Bhutan                    4. Mai 2000
Kenia                    26. März 1998
Lesotho                  12. November 1998
Mosambik                  7. Juli 1998
Swasiland                14. September 1998
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen gemäß Art. 3bis Abs. 1 des Abkommens abgegeben:
Bhutan, Kenia, Lesotho, Mosambik.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Kroatien erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 an das Abkommen gebunden zu erachten.