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Fassungsvergleich zu Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Tschechische R) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 12.12.2000 · idF BGBl. III Nr. 19/2001 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Fonds“ den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).
(2) bezeichnet der Begriff „Rat“ den in der Tschechischen Republik errichteten „Tschechischen Rat für die NS-Opfer – Büro für Leistungen gemäß dem österreichischen Versöhnungsfonds-Gesetz“.