Änderungen zwischen den Fassungen
Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Tschechische R)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Fonds“ den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).
(2) bezeichnet der Begriff „Rat“ den in der Tschechischen Republik errichteten „Tschechischen Rat für die NS-Opfer – Büro für Leistungen gemäß dem österreichischen Versöhnungsfonds-Gesetz“.