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Fassungsvergleich zu Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Ungarn) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2001 · idF BGBl. III Nr. 21/2001 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff “Fonds” den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).
(2) bezeichnet der Begriff “Stiftung” die von der Republik Ungarn gegründete Stiftung “Jüdisches Erbe in Ungarn”.