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Fassungsvergleich zu Emblem - Bank für Internationalen Zahlungsausgleich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Emblem - Bank für Internationalen Zahlungsausgleich 1
Art. 1neu
in Kraft ab 14.04.2001 · idF BGBl. II Nr. 157/2001 Art. 1↗RIS↗
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.