Änderungen zwischen den Fassungen
Betragsgrenzen (Bund) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für 2002 (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1aufgehoben
Die Betragsgrenze für das Jahr 2002 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2002 festzusetzen ist, beträgt 1,361 Millionen Euro.