Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ADR - Freistellung von Lithiumzellen und -batterien bei Produktionsabläufen××

Änderungen zwischen den Fassungen

ADR - Freistellung von Lithiumzellen und -batterien bei Produktionsabläufen (aufgehoben) 1
Art. 1aufgehoben
in Kraft 06.03.2002 – 30.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 36/2002 Art. 1↗RIS↗
1. Abweichend von Rn. 2901 Ziffer 5 Bemerkung 1 und 2 sowie Rn. 2906 des ADR dürfen Lithiumzellen und -batterien bei Produktionsabläufen mit weniger als 100 Lithiumzellen und -batterien sowie Prototypen zum Prüfen unter den nachfolgenden Bedingungen befördert werden.
2. Die Prüfbedingungen des Unterabschnittes 38.3 des "Manual of Tests and Criteria" für Lithiumzellen und -batterien bei Produktionsabläufen mit weniger als 100 Lithiumzellen und -batterien sowie für Prototypen, die zum Prüfen befördert werden, finden keine Anwendung.
3. Die Grenzen für den Lithiumgehalt nach Rn. 2901 Ziffer 5 Bemerkung 2 finden keine Anwendung.
4. Die Zellen und Batterien müssen in einem Fass (Trommel) aus Metall, Kunststoff oder Sperrholz oder in einer Kiste aus Metall, Kunststoff oder Holz als Außenverpackung befördert werden und diese Verpackungen müssen die Kriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen.
Jede Zelle und Batterie muss einzeln in einer Innenverpackung, eingebettet in nicht brennbarem und nicht leitendem Polstermaterial, in einer Außenverpackung verpackt sein.
5. Alle sonstigen Bestimmungen des ADR sind anzuwenden.
6. Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.