Rechtstracker.at
Norm
Errichtung einer zweiten Notarstelle in Dornbirn
Fassungen
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Dornbirn
BGBl
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Dornbirn
Judikatur
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Dornbirn
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Dornbirn
Fassungsvergleich zu
Errichtung einer zweiten Notarstelle in Dornbirn
×
alle §§
Art. 1
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Errichtung einer zweiten Notarstelle in Dornbirn
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 1
neu
in Kraft ab 16.12.1967 · idF
BGBl. Nr. 382/1967
Art. 1↗
RIS↗
Im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1968 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Dornbirn errichtet.