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Norm
Errichtung einer zweiten Notarstelle in Bludenz
Fassungen
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Bludenz
BGBl
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Bludenz
Judikatur
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Bludenz
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Bludenz
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Errichtung einer zweiten Notarstelle in Bludenz
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 17.08.1968 · idF
BGBl. Nr. 322/1968
Art. 1↗
RIS↗
Im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wird mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1969 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Bludenz errichtet.