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Fassungsvergleich zu Garantieabkommen Voitsberg-St. Andrä-Projekt (IBRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Garantieabkommen Voitsberg-St. Andrä-Projekt (IBRD) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 03.10.1956 · idF BGBl. Nr. 203/1956 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL I
ABSATZ 1.01. Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens nehmen, alle Bestimmungen der Anleiherichtlinien Nr. 4 der Bank vom 15. Feber 1955 an, vorbehaltlich jedoch der in Anlage 3 zum Anleiheabkommen festgelegten Abänderungen (die so abgeänderten Anleiherichtlinien Nr. 4 sind im nachfolgenden als “Anleiherichtlinien” bezeichnet), mit der gleichen Kraft und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze hier festgelegt wären.