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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich 1
Art. 1neu
in Kraft ab 12.12.2003 · idF BGBl. III Nr. 6/2004 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind
1. staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften Hochschulen sind;
2. nicht staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften als Hochschulen oder als Fachhochschul-Studiengänge staatlich anerkannt sind.
(2) Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 sorgt für die laufende Dokumentation und Veröffentlichung der Listen der Hochschulen gemäß Absatz 1, auf deutscher Seite durch die Hochschulrektorenkonferenz, auf österreichischer Seite durch das österreichische Nationale Informationszentrum für die akademische Anerkennung (NARIC AUSTRIA).