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Fassungsvergleich zu Name der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in chinesischer Sprache××

Änderungen zwischen den Fassungen

Name der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in chinesischer Sprache 1
Art. 1neu
in Kraft ab 06.04.2004 · idF BGBl. II Nr. 155/2004 Art. 1↗RIS↗
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in chinesischer Sprache, welcher im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.