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Fassungsvergleich zu Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition (Deutschland) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 40/2004 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieses Abkommen regelt die Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmte Munition durch Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen und von Sportschützenvereinen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu besonderen Anlässen in der Republik Österreich und im Freistaat Bayern.