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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie 1
Art. 1neu
in Kraft ab 06.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 93/2004 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verbieten den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie nach Maßgabe dieses Protokolls.