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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.2003 · idF BGBl. III Nr. 95/2004 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL I
Errichtung und Rechtsstellung
1. Das Joint Vienna Institute (das „Institut“) wird hiermit als internationale Organisation mit voller Rechtspersönlichkeit errichtet.
2. Das Institut wird gemäß diesem Übereinkommen geführt.