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Fassungsvergleich zu Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage VIII××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage VIII 1
Art. 1neu
in Kraft ab 20.08.1958 · idF BGBl. Nr. 203/1958 Art. 1↗RIS↗
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden darf nicht so ausgelegt werden, als würden dadurch Rechte gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften oder solche Rechte beeinträchtigt, die aus Abkommen hergeleitet werden können, welche vor der Unterzeichnung des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Partei dieses Abkommens unterzeichnet wurden.