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Fassungsvergleich zu Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1923 · idF BGBl. Nr. 284/1922 Art. 1↗RIS↗
Übereinkunft, betreffend die Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik.
(Eingangsklauseln.)
Artikel I.
Die vertragschließenden Staaten beschließen, außer der von jedem Lande veröffentlichen Handelsstatistik noch eine besondere auf einem gemeinsamen Warenverzeichnis beruhende Statistik aufzustellen, in der in einer beschränkten Anzahl von Klassen die ein- und ausgeführten Waren mit den Wert- und, soweit möglich, auch den Gewichtsangaben aufgeführt werden.