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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Bulgarien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.11.2004 · idF BGBl. III Nr. 134/2004 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Zweck des Abkommens
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander über Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Angelegenheiten der Migrationskontrolle oder in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.