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Fassungsvergleich zu Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels××

Änderungen zwischen den Fassungen

Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels 1
Art. 1neu
in Kraft ab 07.04.1961 · idF BGBl. Nr. 92/1961 Art. 1↗RIS↗
Seit der letzten Kundmachung des Geltungsbereiches, BGBl. Nr. 135/1959, haben nach einer Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen die Niederlande die Anwendung des Übereinkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften vom 26. Juni 1936, in der Fassung des Protokolls vom 11. Dezember 1946, BGBl. Nr. 178/1950, auf die Niederländischen Antillen bekanntgegeben.