Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels××

Änderungen zwischen den Fassungen

Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels 1
Art. 1neu
in Kraft ab 13.08.1961 · idF BGBl. Nr. 208/1961 Art. 1↗RIS↗
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat sei der Kundmachung, BGBl. Nr. 135/1959, Italien am 3. April 1961 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften in der Fassung des in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichneten Protokolls, BGBl. Nr. 178/1950, hinterlegt.
Italien hat erklärt, daß die Übermittlung von Ersuchschreiben wie bisher bewerkstelligt werden solle. Nur im Verzugsfalle solle von der Möglichkeit des Artikels 13 Abs. 1 lit. a Gebrauch gemacht werden.
Die Niederlande haben am 4. August 1960 erklärt, daß dieses Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.