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Fassungsvergleich zu Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern 1
Art. 1neu
in Kraft ab 14.05.2005 · idF BGBl. II Nr. 134/2005 Art. 1↗RIS↗
Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung eineinhalb Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.