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Fassungsvergleich zu Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten/innen erbrachten Leistungen für das Jahr 2002××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten/innen erbrachten Leistungen für das Jahr 2002 1
Art. 1neu
in Kraft ab 14.06.2005 · idF BGBl. II Nr. 171/2005 Art. 1↗RIS↗
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2002 mit insgesamt 1 050 984,44 Euro festgesetzt.