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Fassungsvergleich zu Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute 1
Art. 1neu
in Kraft ab 23.06.2005 · idF BGBl. II Nr. 189/2005 Art. 1↗RIS↗
Auf Grund des § 109 Abs. 42 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, wird kundgemacht, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist.