Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1 Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte
a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers;
b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;
c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;
d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie.
Vorbehaltlich des Artikels 6 wenden die Vertragsparteien Absatz 2 dieses Artikels an.