Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1 Definitionen
a) „zuständige Behörde“ im Hinblick auf die Vertragsparteien
(i) im Falle der BVI „the Financial Secretary,
(ii) im Falle Österreichs den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
b) „Wohnsitz“ in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer, das Land oder das Gebiet, wo sich seine ständige Adresse gemäß den in Artikel 7 (3) genannten Bedingungen befindet;
c) „OGAW“ Organismen für die gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Union, Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, zugelassen sind.
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