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Fassungsvergleich zu Neues Emblem für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Neues Emblem für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 19.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 333/2005 Art. 1↗RIS↗
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neue Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.