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Fassungsvergleich zu Name, Abkürzung und Emblem des Europäischen Investitionsfonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Name, Abkürzung und Emblem des Europäischen Investitionsfonds 1
Art. 1neu
in Kraft ab 19.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 335/2005 Art. 1↗RIS↗
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem des Europäischen Investitionsfonds, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.