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Fassungsvergleich zu Name, Abkürzung und Embleme des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Name, Abkürzung und Embleme des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 19.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 339/2005 Art. 1↗RIS↗
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und die Embleme des internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.