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Fassungsvergleich zu Name, Abkürzung und Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Name, Abkürzung und Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 19.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 344/2005 Art. 1↗RIS↗
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf den Namen, die Abkürzung und das Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI) Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.