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Fassungsvergleich zu Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 6××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 6 1
Art. 1neu
in Kraft ab 23.04.1957 · idF BGBl. Nr. 224/1957 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Anmerkung 1 zu Tabelle III des Abkommens erhält folgende Fassung:
„1. Griechenland darf seine Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden zwischen 1. Juli 1954 und 31. Juli 1955 nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Hinsichtlich dieser Perioden gilt die Quote Griechenlands für Zwecke des Artikels 13 lit. a und des Artikel 23bis sowie der §§ 4 und 17 der Anlage B dieses Abkommens als Null.“