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Fassungsvergleich zu Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 188/2005 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe
1.
„Ambulanzflug“ einen Flug, der mit Luftfahrzeugen, die im Herkunftsstaat registriert sind, entweder gegen Bezahlung oder unentgeltlich zum Zwecke eines dringlichen Transportes oder dringlicher medizinischer Versorgung von Verletzten oder Kranken durchgeführt wird;
2.
„Such- und Rettungsflug“ einen Flug zur Auffindung, Bergung, Versorgung und zum Abtransport von bei Flug- und anderen Unfällen Verunglückten oder Verletzten, soweit es sich nicht um einen Ambulanzflug handelt;
3.
„Herkunftsstaat“ den Staat, von dessen Gebiet aus Ambulanz- oder Such- und Rettungsflüge durchgeführt werden;
4.
„Bestimmungsstaat“ den Staat, in dem ein vom Herkunftsstaat ausgehender Ambulanz- oder Such- und Rettungsflug durchgeführt wird;
Schlagworte
Suchflug, Flugunfall