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Norm
Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Fassungen
Art. 1 Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
BGBl
Art. 1 Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Judikatur
Art. 1 Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Art. 1 Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
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Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 26.11.2005 · idF
BGBl. III Nr. 201/2005
Art. 1↗
RIS↗
Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens
Dieses Abkommen regelt Angelegenheiten, die sich auf die Vollstreckung von durch den Gerichtshof verhängten Strafen in Haftanstalten beziehen, die von Österreich zur Verfügung gestellt werden.