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Fassungsvergleich zu Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 13.12.1958 · idF BGBl. Nr. 266/1958 Art. 1↗RIS↗
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben bisher nachstehende Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, BGBl. Nr. 21/1958, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:
Tag der Hinterlegung
Staaten                            der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Schweden                                    16. Jänner 1958
Spanien (mit Vorbehalt) 2. Oktober 1958
Ungarn                                      23. Juli 1957
Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland                              3. Oktober 1958
Der Vorbehalt Spaniens hat folgenden Wortlaut:
„Mit Bezug auf die Bestimmungen des Art. 39 Abs. 1 dieses Abkommens wird erklärt, daß sich Spanien durch den Art. 38 des Abkommens nicht gebunden erachtet.”
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß dieses Zollabkommen auch auf die Insel Man, Jersey und den Bezirk von Guernsey Anwendung finden wird.
Das obangeführte Zollabkommen wird gemäß seinem Art. 34 am 1. Jänner 1959 in Kraft treten.