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Norm
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2004
Fassungen
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2004
BGBl
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2004
Judikatur
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2004
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2004
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Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2004
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Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2004
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 21.12.2005 · idF
BGBl. I Nr. 147/2005
Art. 1↗
RIS↗
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2004 wird die Genehmigung erteilt.