Änderungen zwischen den Fassungen
Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie
1§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, ausgenommen der aus Kleinwasserkraftanlagen erzeugten Energie, wird ab 1. Jänner 2006 mit 0,484 Cent/kWh neu bestimmt.