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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z1 – Menschenhandel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z1 – Menschenhandel 1
Art. 1neu
in Kraft ab 15.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 220/2005 Art. 1↗RIS↗
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen diegrenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(1) Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen.
(2) Das Übereinkommen findet sinngemäß auf dieses Protokoll Anwendung, sofern im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Die in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen.