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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 20.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 14/2006 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Parteien arbeiten in Drittstaaten in größtmöglichem Maße zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien findet im Rahmen des Völkerrechts und der Gesetze der beiden Staaten statt.
(3) Die Zusammenarbeit beschränkt nicht das Recht der Parteien, selbständig im eigenen Interesse vorzugehen.