Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke 1
Art. 1neu
in Kraft ab 15.07.1923 · idF BGBl. Nr. 371/1923 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die folgenden Bestimmungen werden im Verkehr zwischen den Grenzbezirken der beiden Staaten gelten. Die Abgrenzung dieser Bezirke, beiderseits der Grenze wird im gemeinsamen Einvernehmen abschnittsweise mit Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des totalen Verkehres und auf die territoriale Angrenzung der Gemeinden festgesetzt; die Ausdehnung des Bezirkes von der Grenze an gerechnet wird mindestens 5 Kilometer zu betragen haben, in keinem Falle aber 15 Kilometer überschreiten dürfen.